Satzung

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Mottgers“ und hat seinen Sitz in 36391 Sinntal-Mottgers. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

§ 2

 

Zweck des Vereins

Der Verein will ausschließlich und unmittelbar die Kinder und Lehrer/-innen der Schule in allen erzieherischen und pädagogischen Angelegenheiten unterstützen. Er will insbesondere durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern und Freunden der Schule, die vielfältigen schulischen Belange sowie den außerschulischen Zusammenhalt fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Ideelle und materielle Unterstützung der Schule
  • Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
  • Ausstattungsgegenständen sowie Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
  • Anregung zusätzlicher Aktionsprogramme und Projekte
    • Computerkurse
    • Bastelkurse (z. B. Filzen und Malen)
    • Sportliche Aktivitäten (z. B. Mountainbiking)
    • Natur- und Umweltaktionen (z. B. Kräuterkunde, Waldbegehung)
  • Anschaffung von Schulkleidung
  • Hausaufgabenbetreuung für Schüler der Grundschule Mottgers
  • Betreuung von Schülern der Grundschule Mottgers im Rahmen der verlässlichen Grundschule
  • Beantragung von Fördergeldern
  • Soziale Integration der Schüler der Grundschule Mottgers

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

 

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will:

  1. Eltern und Erziehungsberechtigte derzeitiger, zukünftiger oder früherer Schüler, Mitglieder des Lehrerkollegiums, Familien und Jugendliche (ab 16 Jahre) sowie Freunde der Grundschule Mottgers,
  2. Öffentlich rechtliche Körperschaften und juristische Personen,
  3. Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften.

Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Schuljahres) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt nicht mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule. Mitglieder, die gegen den Zweck und die Satzung des Vereins verstoßen, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird bezahlter Beitrag nicht zurückerstattet.

§ 4

 

Mittel

 

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungen etc.

Die Höhe des Jahresbeitrages ist dem Mitglied freigestellt. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Verein nur vor dem Hintergrund kontinuierlicher – finanzieller –Unterstützung erfolgreich wirken kann. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit dem Beginn des Geschäftsjahres.

§ 5

Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus 3 bis 5 Vorstandsmitgliedern, kann aber um zwei Beisitzer erweitert werden.

Davon sollte ein Mitglied aus der Lehrerschaft der Grundschule Mottgers stammen und zwei Mitglieder sollten zum Zeitpunkt der Wahl Erziehungsberechtigte eines Kindes der Grundschule Mottgers sein.

Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

Mindestens einmal jährlich zusätzlich zur Jahreshauptversammlung sollte der Vorstand sich versammeln. Hierzu ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für einzelne, dem Vereinszweck in jeder Weise dienende Fachgebiete berufen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen.

Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeführt.

§ 6

Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. jedes Jahres und endet am 31.07. jedes Jahres. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre, im Gründungsjahr eine Person für ein Jahr und eine Person für zwei Jahre. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben am Ende jedes Geschäftsjahres die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen, sowie den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Den Rechnungsprüfern müssen sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung ist zu Beginn des neuen Geschäftsjahres – in den ersten drei Monaten nach den Sommerferien – durchzuführen. Hierzu lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein.

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die mindestens die folgenden Punkte enthält:

1. Jahresbericht und Kassenbericht

2. Bericht der Kassenprüfung

3. Entlastung des Vorstandes

Zusätzliche Tagesordnungspunkte können schriftlich bis zu einer Woche vor der festgelegten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch für die Mitglieder unter § 3 2. und 3. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Jede gemäß der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand eine zweite Versammlung innerhalb zweier Wochen zu berufen und die nicht erschienenen Mitglieder zu laden. Die zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den/die Versammlungsleiter/-in und den/die Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 8

Auflösung

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des gemäß der Vereinssatzung festgelegten Zweckes fällt das Restvermögen -im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt- an die Grundschule Mottgers, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Sinntal-Mottgers, 03.06.2009